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   OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97, 11 B 12393/97, 11 E 12528/97   

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OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97, 11 B 12393/97, 11 E 12528/97 (https://dejure.org/1997,9870)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.12.1997 - 11 B 13028/97, 11 B 12393/97, 11 E 12528/97 (https://dejure.org/1997,9870)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - 11 B 13028/97, 11 B 12393/97, 11 E 12528/97 (https://dejure.org/1997,9870)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 1 und 2 AuslG; Beförderungsverbot; Luftbeförderungsunternehmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 1 und 2 AuslG; Beförderungsverbot; Luftbeförderungsunternehmen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    1 Satz 1 AuslG enthaltene gesetzliche Beförderungsverbot aktualisiert, dieses erst dadurch im Einzelfall mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden kann bzw. sich erst nunmehr Verstöße als Ordnungswidrigkeiten darstellen, kann durch das verfügte Beförderungsverbot in die Rechte der Antragstellerin als Beförderungsunternehmen eingegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. April 1992 - 1 C 48.89 - InfAuslR 92, 262 [263] unter II A 1 und 2 b), so daß diese antragsbefugt ist.

    Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung vermag der Senat schon wegen der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorgenannten Beschluß vom 14. April 1992 (aaO S.264 ff. unter B) über die Unvereinbarkeit von § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. allerdings nicht etwa festzustellen, die Bestimmungen in § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AuslG, auf die die Verfügung vom 8. Juli 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 4. November 1997 gestützt sind, unterlägen keinerlei Bedenken im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 16 a Abs. 1 GG.

    Ferner stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. April 1992 (aaO S. 265 unter 3) darauf ab, daß eine Hilfeleistung an Asylsuchende außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, etwa durch Bereitstellung geeigneter Transportmöglichkeiten oder durch Übernahme der Flugkosten, durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. nicht geboten sei und daß auch eine Vorwirkung des Asylrechts in dem Sinne, daß jedermann überall in der Welt einen Anspruch auf Asyl oder Zulassung zum Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland hat, nicht besteht.

    Mithin beschränkt die Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AuslG - auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 14. April 1992 (aaO) - die "Vorwirkungen des Asylrechts" nicht unmittelbar.

    Ferner hat sich durch die zwischenzeitliche Aufhebung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. und die Einfügung des Art. 16 a GG sowie durch die neuen Regelungen in §§ 18 und 18 a AsylVfG 1992 die Rechtslage seit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1992 (aaO) in mehrfacher Hinsicht geändert.

    Sollte mit Blick auf alle vorgenannten Umstände das Verbot, einen Asylbewerber ohne die an sich erforderlichen Einreisedokumente in das Bundesgebiet zu befördern, gleichwohl nicht mit Art. 16 a Abs. 1 GG zu vereinbaren sein, so könnten sich jedoch aufgrund dieser und anderer Änderungen der Rechtslage wie z.B. hinsichtlich der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die tatsächlichen Grundlagen des seinerzeit mit der Einführung des Beförderungsverbotes verfolgten gesetzgeberischen Ziel so verändert haben, daß nunmehr die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. April 1992 (aaO S. 264 unter bb) aufgeworfene, aber verneinte Frage nach der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1AuslG erneut geprüft und möglicherweise anders beantwortet werden müßte.

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hindern schließlich Grundsätze des Polizeirechts über die Haftung des Verhaltensstörers den Gesetzgeber nicht, Luftfahrtunternehmen auch dann Verpflichtungen aufzuerlegen, wenn sie nicht Verhaltensstörer im Sinne des Polizeirechts sein sollten (vgl. zu alledem im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 14. April 1992 aaO S. 263 f. unter 3 a).

    Hinzu kommen die Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch das Beförderungsverbot, der mit seiner Beachtung verbundene Einnahmeausfall und in Fällen der Zurückweisung von Flugpassagieren bei Bediensteten möglicherweise auftretende Gewissenskonflikte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. April 1992 aaO S. 264 unter 2 A III b) bb)).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Dann aber scheidet vorliegend eine auf zumindest erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Verfügung der Antragsgegnerin gestützte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus (vgl. zu dieser entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Einzelfall bestehenden Befugnis nur BVerfGE 86, 382 [389] = NJW 92, 2749 [2750]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -NVwZ 92, 1236 [1237]; OVG Berlin, Beschluß vom 15. Februar 1994 - 5 S70/93 - NVwZ 95, 926 [927]; Kopp, VwGO-Kommentar, 10. Auflage, § 80 Rdnr. 92 a mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Schoch, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht S. 1608 f. sowie Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 Rdnr. 267 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 17 A 1780/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Wie aber schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen beiden Urteilen vom 15. März 1988 (17 A 1780/88 und 1830/88 - NVwZ 89, 1090 [1091 ff.] und InfAuslR 89, 286 ff) zur Begründung seiner Auffassung, § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 sei mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. vereinbar, eingehend und unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, ist das Asylrecht nur solchen politisch Verfolgten garantiert, die im Zustand der Flucht vor politischer Verfolgung in die Bundesrepublik Deutschland kommen.
  • BVerfG, 02.02.1988 - 2 BvR 702/84

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Klageabweisung wegen Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die "Vorwirkung des Asylrechts" (vgl. BVerfGE 80, 68 [73]) verwiesen, aus der das Bundesverfassungsgericht bereits für den Asylbewerber ein mit dessen Antrag auf Asyl gesetzlich verbundenes vorläufiges Bleiberecht abgeleitet (BVerfGE 67, 43 [56 ff.]; 78, 7 [18]; 80, 68 [73 f.] und 182 [187 f.]) und aus dem das Bundesverwaltungsgericht gefolgert hat, ein Asylsuchender dürfe grundsätzlich ohne ein sonst erforderliches Visum in das Bundesgebiet einreisen (BVerfGE 49, 202 [205], 63, 206 [211 f]).
  • VG Köln, 03.12.1991 - 12 K 1129/91

    Erlaß eines Beförderungsverbotes; Einreise von Ausländern auf dem Luftweg;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Im Hinblick darauf, daß erfahrungsgemäß häufig nach dem sog. "Check-in" Manipulationen an oder mit den Grenzübertrittsdokumenten stattfinden oder diese nach dem "Check-in" von Schleusern - zum Teil auch erst auf einer Flugetappe vor einer Zwischenlandung auf dem Weg nach Deutschland - (wieder) in Besitz genommen werden (vgl. dazu im einzelnen VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 12 K 1129/91 - InfAuslR 92, 139 [140] und Hellenthal ZAR 95, 76 [78]), muß vor einem Direktflug bzw. vor der letzten Flugetappe nach Deutschland (nochmals) beim Besteigen des Flugzeuges (sog. "last-gate-Kontrolle") sowie im Flugzeug bei darin etwa verbliebenen (Transit-)Reisenden kontrolliert werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.1992 - 12 B 2298/90

    Verfassungsmäßigkeit; Aufhebung; Frauenförderungsgesetz; Vorlagebeschluß;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Dann aber scheidet vorliegend eine auf zumindest erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Verfügung der Antragsgegnerin gestützte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus (vgl. zu dieser entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Einzelfall bestehenden Befugnis nur BVerfGE 86, 382 [389] = NJW 92, 2749 [2750]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 10. April 1992 - 12 B 2298/90 -NVwZ 92, 1236 [1237]; OVG Berlin, Beschluß vom 15. Februar 1994 - 5 S70/93 - NVwZ 95, 926 [927]; Kopp, VwGO-Kommentar, 10. Auflage, § 80 Rdnr. 92 a mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Schoch, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht S. 1608 f. sowie Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 Rdnr. 267 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Aber auch dann, wenn man die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache insoweit als offen ansieht, als die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Verfügung vom 8. Juli 1997 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1997 aufgeworfen ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, weil das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung - auch ungeachtet des grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen auf § 74 Abs. 2 Satz 1 AuslG gestützte Verfügungen durch den Gesetzgeber selbst in § 74 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1978 - 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 Nr. 17 zu § 35 WPflG einerseits und BVerfGE 69, 220 [229] und 315 [363] sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 - NVwZ 95, 383 andererseits) - das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der oben näher bezeichneten Verfügung der Antragsgegnerin vorerst verschont zu bleiben, überwiegt.
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 4/89

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die "Vorwirkung des Asylrechts" (vgl. BVerfGE 80, 68 [73]) verwiesen, aus der das Bundesverfassungsgericht bereits für den Asylbewerber ein mit dessen Antrag auf Asyl gesetzlich verbundenes vorläufiges Bleiberecht abgeleitet (BVerfGE 67, 43 [56 ff.]; 78, 7 [18]; 80, 68 [73 f.] und 182 [187 f.]) und aus dem das Bundesverwaltungsgericht gefolgert hat, ein Asylsuchender dürfe grundsätzlich ohne ein sonst erforderliches Visum in das Bundesgebiet einreisen (BVerfGE 49, 202 [205], 63, 206 [211 f]).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Aber auch dann, wenn man die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin in der Hauptsache insoweit als offen ansieht, als die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Verfügung vom 8. Juli 1997 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1997 aufgeworfen ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, weil das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung - auch ungeachtet des grundsätzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen auf § 74 Abs. 2 Satz 1 AuslG gestützte Verfügungen durch den Gesetzgeber selbst in § 74 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1978 - 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 Nr. 17 zu § 35 WPflG einerseits und BVerfGE 69, 220 [229] und 315 [363] sowie Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 - NVwZ 95, 383 andererseits) - das private Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der oben näher bezeichneten Verfügung der Antragsgegnerin vorerst verschont zu bleiben, überwiegt.
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die "Vorwirkung des Asylrechts" (vgl. BVerfGE 80, 68 [73]) verwiesen, aus der das Bundesverfassungsgericht bereits für den Asylbewerber ein mit dessen Antrag auf Asyl gesetzlich verbundenes vorläufiges Bleiberecht abgeleitet (BVerfGE 67, 43 [56 ff.]; 78, 7 [18]; 80, 68 [73 f.] und 182 [187 f.]) und aus dem das Bundesverwaltungsgericht gefolgert hat, ein Asylsuchender dürfe grundsätzlich ohne ein sonst erforderliches Visum in das Bundesgebiet einreisen (BVerfGE 49, 202 [205], 63, 206 [211 f]).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

  • BVerwG, 06.12.1978 - 8 C 68.78

    Unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

  • FG Niedersachsen, 31.01.1995 - VIII 16/90

    Einkommensteuer; Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2003 - 10 A 10967/03

    Beförderungsverbot, Zwangsgeldandrohung, maßgeblicher Zeitpunkt,

    Denn nur, wenn der Unternehmer die ihm vorgehaltenen Beförderungen von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente hätte vermeiden können, liegt ein für ihn steuerbares Risiko vor, das ihm alsdann auch Raum gibt, durch eine Verbesserung seiner Kontrollpraxis künftig nach Möglichkeit den an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden (vgl. dazu OVG Münster, NVwZ 1989, S. 1090, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 11 B 13028/97.OVG - sowie Urteil des Senates, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 03.12.2001 - 12 UE 1889/01

    Luftfahrtunternehmen; Verstoß gegen Beförderungsverbot; Zwangsgeldfestsetzung

    Die früher insoweit geäußerten Zweifel gegenüber § 18 Abs. 5 AuslG 1965 (vgl. BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89 -, EZAR 220 Nr. 3 = NVwZ 1992, 682; Hess. VGH, 23.01.1989 - 12 TH 3157/87 -, EZAR 210 Nr. 2) sind inzwischen als erledigt anzusehen (vgl. BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92 u.a. -, BVerfGE 97, 49 EZAR 220 Nr. 5; OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.1997 - 11 B 13028/97 u.a.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 10 A 10108/01
    Dass die Beklagte im solchermaßen vorgegebenen Rahmen auch gegen die übrigen Fluggesellschaften vorgeht, ergibt sich endlich auch aus den verschiedenen diesbezüglich ergangenen anderweitigen Gerichtsentscheidungen wie etwa aus den von den Beteiligten selbst angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 9.99 - in InfAuslR 2000, S, 91 bzw. des 11. Senates des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 1997 - 11 B 13028/97 - oder aber ähnlich auch aus dem Urteil des OVG Münster vom 15. März 1989 - 17 A 1830/88 -.
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